Der Patient muss vor dem Einsetzen einer ärztlichen Heilbehandlung über Art, Umfang, Risiko, Alternativen, Verlauf und Prognose der Eingriffe umfassend aufgeklärt werden. Weiterhin muss der informierte Patient in die Behandlung einwilligen. Nur dann erfolgen die Heilverfahren rechtmäßig.
Wird die Behandlung ohne vorheriges Einholen der Patientenbewilligung durchgeführt, handelt es sich bei der Heilbehandlung um eine strafbewehrte Körperverletzung. Der Sachverhalt stellt einen Behandlungsfehler dar, für welchen der behandelnde Arzt haften muss.
Der Patient darf über seine Behandlung autonom bestimmen. Das dafür eingesetzte Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist ein zentrales Patientenrecht. Es wird durch das Gebot der Menschenwürde und die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit gewährleistet.