Bei der Übermittlung der § 301-Daten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen ist oberstes Gebot, die Vertraulichkeit der Daten gegenüber Dritten zu schützen. Neben der Vertraulichkeit sollen auch Integrität und Verbindlichkeit in gleicher Weise sichergestellt werden, wie dies in papiergebundenen Abrechnungsverfahren der Fall war. Die elektronisch ausgetauschten Datenlieferungen bilden die Grundlage für die Abrechnung von Leistungen.
Der technische Rahmen wurde zwischen den Spitzenverbänden mit entsprechenden Verträgen festgelegt. Inhalt und Umfang für die Übermittlung von Leistungsdaten für Krankenhäuser sind in § 301 SGB V geregelt. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Spitzenverbände der Krankenkassen sind ihrer Verpflichtung gemäß § 301 Abs. 3 SGB V, eine Vereinbarung über das Verfahren der Abrechnung und Übermittlung der Daten nach § 301 Abs. 1 SGB V auf maschinell verwertbaren Datenträgern zu treffen, am 5.12.1994 mit der "Vereinbarung gemäß § 301 Abs. 3 SGB V über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung der Daten nach § 301 Abs. 1 SGBV (Datenübermittlungs-Vereinbarung)" nachgekommen. Diese Vereinbarung wurde zwischenzeitlich mehrfach fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung kann hier heruntergeladen werden:
Datenübermittlung nach § 301 SGB V (DKG e.V.)