header

Aufnahme des Patienten

Die Aufnahme eines Patienten in das Krankenhaus erfolgt:

  •   als Sofortmaßnahme über die Sprechstunde eines niedergelassenen Arztes
  •   über die Einweisungssprechstunde - z. B. für eine geplante Operation
  •   über die Notfallambulanz
  •   über den Kreißsaal

Für eine Aufnahme sind erforderlich:

  •   Einweisungsschein
  •   Krankenversichertenkarte
  •   Personalausweis oder Reisepass
  •   ggf. Kostenübernahme Ihrer Krankenkasse oder des Sozialamts
  •   Arztbriefe
  •   Medikamentenausweis und -liste
  •   Röntgen- und Impfausweis
  •   ggf. Mutterpass

Entlassung des Patienten

Der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus wird vom Arzt festgelegt. In dem Entlassungsgespräch können offene Fragen angesprochen werden und die eventuell weitere ambulante Behandlung abgestimmt werden. Nach der Entlassung erhält der Hausarzt bzw. der weiterbehandelnde Facharzt alle Unterlagen, die für eine Weiterbehandlung notwendig sind.

Die Krankenhäuser sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Patientenzuzahlung einzufordern. Diese beträgt zur Zeit 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage im Jahr.

Sollten Sie ohne Zustimmung des Arztes das Krankenhaus vorzeitig verlassen, so geschieht dies auf eigene Verantwortung. Das Krankenhaus kann für entstehende gesundheitliche Schäden oder sonstige Folgen nicht haftbar gemacht werden.

Wahlleistung

Als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse hat der Patient die Möglichkeit, Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen. Dazu zählen pflegerische oder diagnostische Leistungen, die über den gesetzlichen Anspruch des Patienten hinausgehen (Behandlung als Privatpatient, Ein- und Zweibettzimmer).

Diese Wahlleistungen muss der Patient privat bezahlen. Grundlage hierfür ist im Regelfall ein so genannter Arztzusatzvertrag zwischen Patient und abrechnungsberechtigtem Arzt. Dieser Vertrag ist an keinerlei Formerfordernis gebunden, er kann also auch mündlich abgeschlossen werden. Er dient als zusätzlicher Vertrag zu dem sogenannten "totalen Krankenhausvertrag", der zwischen Patient und Krankenhausträger geschlossen wird und in dem sich der Krankenhausträger verpflichtet, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu erbringen.

Zum Schutz des Patienten muss zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten vorab eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen werden.

Die Wahlleistungen können über Zusatzversicherungen abgedeckt werden.

Zuzahlungen

Zuzahlungen beim Krankenhausaufenthalt (§ 39 Abs. 4 i.V.m. § 61 Satz 2 SGB V ab 01.01.2004)

Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Höhe der Zuzahlungen bei vollstationären Krankenhausbehandlungen 10 Euro täglich, für eine Dauer von 28 Tagen im Kalenderjahr. Die Zuzahlungspflicht besteht sowohl für den Aufnahme- als auch für den Entlassungstag.

Praxisgebühren bei ambulanten Behandlungen im Krankenhaus (§ 28 Abs. 4 i.V.m. § 43b SGB V)

Durch die Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Leistungen betreffen die Regelungen des Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz zur Praxisgebühr auch Versicherte, die sich zu einer ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus begeben. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind demnach grundsätzlich verpflichtet, vor jeder ersten ambulanten Inanspruchnahme eines Krankenhausarztes oder Krankenhauses im Kalendervierteljahr eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro an das Krankenhaus zu leisten. Bei Zahlungsverweigerung fordern der Arzt oder das Krankenhaus ihn schriftlich zur Zahlung auf. Leistet der Versicherte daraufhin nicht innerhalb der gesetzten Frist, übernimmt je nach Vertragsform die zuständige Kassenärztliche Vereinigung oder die zuständige Krankenkasse den weiteren Zahlungseinzug.

Zuzahlungen bei Fahrtkosten (§ 60 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V ) ab 01.01.2004)

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer medizinischen Leistung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Der Versicherte hat 10 Prozent der Kosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro, allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten, zu tragen. Eine Zuzahlungsverpflichtung besteht auch für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Krankentransport-Richtlinen am 22. Januar 2004 beschlossen.